Das Urheberrecht ist kompliziert und jeder möchte mitverdienen:
EMI-Musikverlag setzt sich im Klingeltonstreit durch
Wollen Lizenzierung optimal ausrichten: Markus Hedke (l.) und Oliver SchwenzerWollen Lizenzierung optimal ausrichten: Markus Hedke (l.) und Oliver Schwenzer Der Bundesgerichtshof (BGH) zieht mit einem aktuellen Urteil auch unter den dritten, langjährigen Rechtsstreit rund um die Auswertung von Musik über Klingeltöne einen Schlussstrich. Nach Informationen von EMI Music Publishing Germany wies der BGH mit seinem Urteil vom 11. März 2010 unter dem Aktenzeichen I ZR 18/08 die Revision der deutschen T-Mobile gegen ein früheres Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Dezember 2007 zurück.
Das Oberlandesgericht hatte EMI Music Publishing damals "umfassend Auskunft und Schadensersatz zugestanden, weil T-Mobile ohne gesonderten Vertrag mit EMI Musikwerke in Form von masterbasierten Klingeltönen, Videotones und Freizeichentönen auswertete", heißt es aus Hamburg. Der BGH habe "die Rechte der EMI nun vollumfänglich bestätigt", das Telekommunikationsunternehmen hatte sich dagegen auf "eine Rechtsinhaberschaft" der GEMA berufen.
Beim EMI Musikverlag wertet man das Urteil als Erfolg: "Wir sind mit der Entscheidung des BGH für unsere nationalen und internationalen Autoren sowie zugunsten unserer eigenen verlegerischen Rechtsposition sehr zufrieden", sagt Executive Vice President Markus Hedke. Als Deputy General Counsel Europe will Dr. Oliver Schwenzer zunächst noch die Urteilsbegründung analysieren, "um unsere zukünftige Lizenzierung nach dem Spruch des BGH in Deutschland optimal auszurichten".
Interessant an der zurückgewiesenen Revision sei aber schon jetzt, "dass uns als Verlag ein eigener Klageanspruch in Bezug auf Werknutzungen in einem breiten Spektrum von Mobile Entertainment, also bei Master-, Video-, und Ringbacktones zugestanden wurde, obgleich sich der Telekom-Konzern all die Jahre auf seine Rechtsbeziehungen zur GEMA berufen hatte". Mit dem Urteil des BGH sei "die besondere Bedeutung eines modernen Musikverlages in der Wertschöpfungskette von Musik von höchster Instanz bestätigt worden", lassen Hedke und Schwenzer wissen.
Nach Informationen von Rechtsanwalt Jens Schippmann von der Hamburger Kanzlei Kamin + Wilke ging es in dem Rechtsstreit um die Frage nach einer Einwilligungserfordernis des Rechteinhabers bei der Nutzung von geänderten, umgestalteten, gekürzten oder bearbeiteten Fassungen von Musikwerken. Die Entscheidung des BGH stärke nunmehr das von verschiedenen Unternehmen in Frage gestellte zweistufige Lizenzierungsmodell, "wie es sich seit etwa 2002 branchenüblich für die Einwilligung der Berechtigten in derartige Auswertungen mit persönlichkeitsrechtlichen Einschlag herausgebildet hatte", lässt Schippmann wissen und sagt: "Der BGH hat endlich für Klarheit gesorgt und der Legende der Provider von der Unzulässigkeit einer zweistufigen Lizenzierung für Auswertungen mit persönlichkeitsrechtlichem Einschlag in unmissverständlicher Weise eine Absage erteilt." Die Entscheidung ziehe "einen Schlussstrich unter jahrelange, aufwendige Prozessverfahren".
Schippmann betont zudem, dass dieses Urteil über die Nutzung von Musik im mobilen Geschäft hinausweist und "wesentliche Bedeutung auch für die inzwischen aufgekommenen weiteren digitalen Auswertungen von Musik in geänderten, synchronisierten beziehungsweise bearbeiteten Fassungen" habe, wie sie zum Beispiel bei der Verwendung von Songs in nutzergenerierten Onlinevideos "heute auf Videotauschbörsen milliardenfach ungenehmigt und ohne Vergütung der Urheber verwertet werden".
Quelle: Musikwoche