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#1

Dauerbrenner GEMA Vermutung

in GEMA-Bescheide 03.08.2009 10:31
von evergreen • 530 Beiträge

aus openmusccontest.org:

Verwaltungsfehler: GEMA kassiert auch für Nicht-Mitglieder
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) stellte dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Philipps-Universität Marburg Gebühren für ein Musikstück in Rechnung, das nachweislich GEMA-frei ist. Vermutlich handelt es sich um eine Namensverwechslung. "Es ist nicht auszuschließen, dass die GEMA auch in anderen Fällen Geld für Werke eingezogen hat, für die sie gar nicht zuständig ist," so Meik Michalke, Initiator des OpenMusicContest (OMC).
13.10.2008
Die GEMA-Rechnung kam infolge der Zwangsanmeldung des vierten OMC-Samplers "thistleblower", auf dem sich ausschließlich Creative Commons lizenzierte Musikstücke befinden. Da die GEMA ihren Mitgliedern eine Verwendung dieser Lizenzen verbietet, war der Irrtum im vorliegenden Fall augenscheinlich.

Die Verwertungsgesellschaft behauptet (denn eine Veränderung konnten wir hier bislang nicht feststellen) zudem, ausgerechnet der Titel der Braunschweiger Band Jammin*Inc. falle in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Band gehört im deutschsprachigen Raum ohne Zweifel zu den Vorreitern in Sachen frei lizenzierte Musik und war bereits im Vorjahr mit dem GEMA-kritischen Titel "Was ist härter v2.0" auf dem OMC-Sampler vertreten.

In Deutschland gilt die sogenannte GEMA-Vermutung. Danach darf die GEMA erst einmal jede Aufführung und Vervielfältigung als GEMA-pflichtig ansehen. Aus diesem Grund muss auch jede Tonträgerproduktion bei der GEMA angemeldet und von dieser geprüft werden, bevor ein deutsches Presswerk mit der Vervielfältigung beginnen kann. Diese sogenannte Freistellung ist auch für völlig GEMA-freie Veröffentlichungen wie den OMC-Sampler zwingend und kann, wie in diesem Fall, zu Fehlalarmen führen.

Während es der GEMA gesetzlich gedeckt leicht fällt, nach Verwaltungsfehlern falsche Rechnungen zu verschicken, ist der umgekehrte Weg mit erheblichem Aufwand verbunden. So wurde es uns beispielsweise unmöglich gemacht, jemanden von der zuständigen Forderungsabteilung oder der Buchhaltung direkt zu sprechen. Die auskunftgebenden Personen in den verschiedenen Abteilungen waren jedoch selbst nicht in der Lage, den Fall einzusehen, da dafür eben die Forderungsabteilung zuständig sei. Die Tatsache, dass uns für jeden Titel unterschriebene Erklärungen der Urheber vorliegen, dass diese nicht Mitglied der GEMA sind, machte dort überhaupt keinen Eindruck auf die irrtümliche Gebührenforderung. Als wir uns hierüber beschwerten erhielten wir die die Antwort, als Körperschaft des öffentlichen Rechts müsse der AStA doch wissen, "wie das so mit Behörden läuft". Bei der GEMA handelt es sich nicht um eine Behörde, sondern einen Verein.

Mit dem OpeMusicContest möchte der AStA Marburg auf die geänderten Anforderungen an das Urheberrecht im Infomationszeitalter aufmerksam machen. Er verweist mit dem Wettbewerb auf wegweisende Bewegungen wie Creative Commons und Open Access, für den freien Zugang zu wissenschaftlichen Forschungsergebnissen. Der OMC begann als zunächst einmaliges Experiment zur Information der Marburger Studierenden, wird aber inzwischen von einer Vielzahl an Kooperationspartnern auf Bundesebene mitgetragen und gilt heute als eines der größten Creative Commons Events auf dieser Seite des Internets.

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#2

Korrespondenz mit der Gema

in GEMA-Bescheide 08.09.2009 14:36
von evergreen • 530 Beiträge
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#3

RE: Dauerbrenner GEMA Vermutung

in GEMA-Bescheide 06.10.2010 13:42
von Leo Kowald
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"Die GEMA-Vermutung besagt, dass aufgrund des umfassenden Weltrepertoires, über dessen Rechtewahrnehmung die GEMA verfügt, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass bei Aufführungen von in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik Vergütungspflicht besteht. Jeder, der behauptet, dass bei einer Veranstaltung kein Werk des GEMA-Repertoires wiedergegeben wurde, hat hierfür den Beweis zu führen" (Quelle: GEMA-Homepage)
Es ist ein weit verbreiteter und auch oft von GEMA-Gegnern wiederholter Irrtum, dass "jede Veranstaltung" der GEMA-Vermutung unterliege. Das ist falsch. Betroffen sind nur Veranstaltungen der "Tanz- und Unterhaltungsmusik". Die GEMA hat daher bei Kleinkunst- oder Kammermusikveranstaltungen, Lesungen etc. kein Recht, sich auf die GEMA-Vermutung zu berufen und somit auch kein Recht, detaillierte Informationen über den Inhalt der Veranstaltungen zu fordern.

leo.kowald.org

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#4

Streit um Gema Gebühren

in GEMA-Bescheide 20.10.2010 19:12
von evergreen • 530 Beiträge
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