DISKUSSIONSFORUM ZU GEMA-PROBLEMEN UND ZUR GEMA-PETITION ALS ÜBERGANGSLÖSUNG ZUM GESSCHLOSSENEN FORUM BEI E-Petitionen Das Forum wird zum 12.07.10 geschlossen, wir haben die Kosten bisher übernommen. Die Moderation hat sich in den letzten Wochen auf wenige bis eine Person beschränkt, deswegen werden wir dieses Forum auslaufen lassen.
#1

Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 18.07.2009 23:51
von Harfenistin • 15 Beiträge

Jeder, der mal Ärger mit der GEMA gehabt hat, sollte (auch noch nachträglich) eine offizielle Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. Justizministerium einreichen. Das sind ja die Aufsichtsbehörden der GEMA (DPMA ist dem Justizministerium nachgeordnet).
Besonders wichtig wären Beschwerden über Ärger, der erst kürzlich stattgefunden hat. Das stützt dann die Vermutung, dass die GEMA entgegen den Beteuerungen von Herrn Heker eben nicht in der Lage ist, sich in dieser Hinsicht selber am Riemen zu reißen oder zu reformieren. Und dann wird auch der Gegenwind aus der Politik irgendwann schärfer werden.

Ich zitiere hier mal einen Beitrag aus dem Petitionsforum:

"Deshalb noch ein kleiner Tipp: Wendet euch mit euren Beschwerden auch direkt an das DPMA [Deutsches Patent- und Markenamt], das sollte eigentlich dem Gesetz nach die Aufsicht über die GEMA führen. Lasst euch nicht von mit einem Hinweis auf die Zuständigkeit der GEMA abwimmeln, sondern fordert von dort eine schriftliche Stellungnahme zu den von euch geschilderten Problemen mit der GEMA.
Gute Ansprechpartner sind auch der/die Bundestagsabgeordnete(n) eures Wahlkreises, auf Grund der Petition sind viele Abgeordnete für die GEMA Problematik sensibilisiert. Und es sind bald Wahlen. Gerade für jüngere Kandidaten für ein Direktmandat wäre das ein Thema, mit dem sie sich profilieren können.
[...]
Und was sicher nur wenige in diesem Forum wissen:
Unter dem Dach des DPMA existiert eine unabhängige Schiedsstelle mit dem Namen Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten (UrhWahrnG), die bei konkreten Streitigkeiten zwischen Konzertveranstaltern, Diskotheken, Tanzschulen, Labels, Radios etc. und der GEMA vermitteln soll.
Hier ein Auszug aus ihrer Tätigkeitsbeschreibung:

Zitat [im Zitat]
„ Die Schiedsstelle nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vermittelt bei Streitigkeiten zwischen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. Dazu gehören beispielsweise Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und Konzertveranstaltern, Diskothekenbetreibern, Sendeunternehmen und Tonträgerherstellern.
...
Die Schiedsstelle bemüht sich um eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten. Gelingt dies nicht schon im Laufe des Verfahrens, beispielsweise durch einen Vergleich, so unterbreitet sie den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Dieser Vorschlag entfaltet - wenn ihm keine Seite widerspricht - ähnliche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Die Schiedsstelle ist zwar organisatorisch in das DPMA eingebunden, sie ist jedoch eine eigenständige Institution, das heißt mit dem DPMA als Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaften nicht identisch.“ "


Und wenn Ihr dann vom DPMA oder Justizministerium eine Antwort habt, wäre es natürlich super, diese hier mit Datum, Ort und einer Betreffzeile einzustellen (evtl. eingescannt). Namen von GEMA-Mitarbeitern bitte zuvor löschen/schwärzen!!


zuletzt bearbeitet 19.07.2009 13:21 | nach oben springen

#2

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 19.07.2009 12:55
von Kuehnel • 100 Beiträge

erledigt


Kai Kühnel

zuletzt bearbeitet 19.07.2009 13:25 | nach oben springen

#3

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 19.07.2009 15:05
von evergreen • 530 Beiträge

Von einem Fachanwalt habe ich erfahren, daß GEMA Vorstand und Aufsichtsrat erneut versucht haben, das PRO Verfahren
rechtswidrig 'einzuschleusen'. Man wartet noch auf das Protokoll.

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#4

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 20.07.2009 11:32
von evergreen • 530 Beiträge

ebenso erledigt an's DPMA

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#5

Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 30.07.2009 10:05
von evergreen • 530 Beiträge

Ich hatte mich an das DMPA gewendet, fühlte mich aber wortreich 'abgewimmelt' und habe die DPMA Antwort von einem Fachanwalt überprüfen lassen.
Der Schriftwechsel als PDF anbei. Namen sind alle geschwärzt.


Dateianlage:
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#6

Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 30.07.2009 17:59
von evergreen • 530 Beiträge

Im Jahre 1952 waren die Vereinsmitglieder nicht zögerlich:

Historisches Archiv · Nr. 288 vom 13.12.1952 · Seite 9Archivtexte wurden automatisch digitalisiert und können Fehler enthalten

Zurück


Kripo bei der GEMA
13.12.1952 Auf richterlichen Beschluß und auf Ersuchen des' Generalstaatsanwalts beschlagnahmte die Kriminalpolizei in Berlin einen Teil der Geschäftsbücher der Gesellschaft für musikalische Auff ührungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Mehrere nicht genannte Verwaltungsmitglieder der

GEMA werden der gesetzwidrigen Verwendung von Geldern beschuldigt. Die Geschäftsleitung der GEMA teilte auf Anfrage mit, daß sie alle in einem bereits am 18. November ergangenen Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten (britischer Sektor) genannten Geschäftsunterlagen herausgegeben habe. Sie erwarte "von einer objektiven Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, daß sich die Beschuldigungen als unrichtig herausstellen werden." Der Geschäftsbetrieb gehe unbehindert weiter.

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#7

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 02.08.2009 10:49
von Harfenistin • 15 Beiträge

Ich habe mal eine Mail mit folgenden Fragen ans Patentamt (DPMA) geschickt. Antwort kommt dann auch hier rein, sobald sie da ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Musikerin und interessierte Bürgerin hätte ich zum Thema "GEMA" (deren Aufsichtsbehörde Sie ja sind) folgende Fragen:

1. Liegt Ihnen schon das Protokoll der letzten GEMA-Mitgliederversammlung vom 22.-24. Juni 2009 vor?
Wenn ja, könnten Sie mir das Protokoll bitte zuschicken?
Wenn nein, wann wird Ihnen das Protokoll voraussichtlich vorliegen?
Wird das Protokoll auf Ihrer Webpage veröffentlicht?
Ist es erlaubt, das Protokoll anderweitig ins Web zu stellen?

2. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden zum Thema "GEMA" erhalten, werden diese von Ihnen automatisch ans Justizministerium weitergeleitet oder nicht?
Wenn nein, an welche Adresse im Justizministerium sollte man Anfragen/Beschwerden schicken, damit diese auch dort wahrgenommen werden?

3. Wer genau ist ihn Ihrem Hause für Anfragen/Beschwerden zum Thema "GEMA" zuständig? (Falls möglich, bitte Zuständigkeiten und direkte Email-Adressen angeben).

4. Wie intensiv haben Sie in den letzten Jahren Ihre Aufsichtspflicht über die GEMA wahrgenommen? Sind Sie lediglich bei Anfragen/Beschwerden aktiv geworden oder haben Sie auch von sich aus Erkundigungen eingeholt? War beispielsweise ein/e Vertreter/in Ihres Hauses bei GEMA-Mitgliederversammlungen? Wenn ja, bei welchen?

5. Wie viele Anfragen haben Sie im Durchschnitt in den letzten Jahren zum Thema "GEMA" erhalten? Welcher Art waren die Anfragen (allgemeine Informationen oder Beschwerden; zu welchen Themen)?

Vielen Dank und herzliche Grüße von
XXX

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#8

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 16.08.2009 22:25
von Harfenistin • 15 Beiträge

Und hier die Antwort:

Sehr geehrte Frau XX,

ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 31. Juli 2009, die zuständigkeitshalber an das Referat 4.3.4 – Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften und Urheberrecht – weitergeleitet worden ist.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übt die Aufsicht über urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften nach den §§ 18 ff. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) aus. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften gemäß § 19 Abs. 1 UrhWahrnG den ihnen nach dem UrhWahrnG obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Fragen zu 1. – 5. wie folgt:

Zu 1.:

Die Aufsicht erhält nach jeder Sitzung oder Versammlung der GEMA ein Protokoll zugesandt. Diese Protokolle sind jedoch nur für interne Zwecke der Staatsaufsicht bestimmt und nicht dazu vorgesehen, nach außen weitergereicht zu werden.

Zu 2.:

Fragen oder Beschwerden die GEMA betreffend, werden soweit erforderlich und abhängig von jedem Einzelfall im Benehmen mit dem Bundesjustizministerium beantwortet. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich direkt an das Bundesjustizministerium zu wenden. Die Adresse für Urheberrechtsangelegenheiten lautet: Bundesministerium der Justiz, Frau Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, 11015 Berlin.

Zu 3.:

Gemäß den Bestimmungen des UrhWahrnG ist das Deutsche Patent- und Markenamt die Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften, welches von der Präsidentin Frau Cornelia Rudloff-Schäffer vertreten wird. Schriftliche Anfragen oder Beschwerden können Sie gerne auch direkt an das Referat 4.3.4 unter der Anschrift des Deutschen Patent- und Markenamts in 80297 München richten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, wie bereits in Ihrer hier vorliegenden E-Mail-Anfrage geschehen, die Auskunft des DPMA unter der E-Mail Anschrift info@dpma.de zu kontaktieren.

Zu 4.:
Die Aufsicht nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und ihrer personellen Möglichkeiten wahr. So nimmt die Aufsicht, soweit möglich, grundsätzlich an allen Sitzungen oder Versammlungen der GEMA teil.

Zu 5.:
Die in der Aufsicht geführte Statistik über Urheberrechtsangelegenheiten, die die GEMA betrifft, ist nur für interne Zwecke bestimmt und wird an die Öffentlichkeit nicht weitergegeben. Hierfür bitte ich Sie um Verständnis.

Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Harriet Hellwig

Sachbearbeiterin Ref. 4.3.4
Deutsches Patent- und Markenamt
Tel. 0049+89+21953891
Fax. 0049+89+21952065
mailto: harriet.hellwig@dpma.de

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#9

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 17.08.2009 08:38
von Kuehnel • 100 Beiträge

Das ist ja nicht sehr erhellend


Kai Kühnel

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#10

Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 17.08.2009 09:47
von evergreen • 530 Beiträge

Mir fällt dazu ein alter Schlagertitel ein: Parole, Parole, Parole ....................
Die Bundeszentrale für politische Bildung hat die 'Parole' auch aufgegriffen. Es scheint sich um ein Zeitgeistthema zu handeln:

http://www.bpb.de/themen/0CV5X0,0,Parolen_parieren!.html

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#11

Petition ans Patentamt/Verwertungsgesellschaften/Verteilungsgerechtigkeit

in Neue Aktionen 01.09.2009 09:27
von evergreen • 530 Beiträge

Hier eine Beschwerde über die VG Wort und deren 'Verteilungsgerechtigkeit' und der Unmöglichkeit, innerhalb der Gremien der VG Wort, eine Änderung zu erreichen:

http://blogs.taz.de/schroederkalender/2008/03/

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#12

auf VG-online gefunden: Petition Patentamt

in Neue Aktionen 03.09.2009 15:12
von evergreen • 530 Beiträge

An den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Betr.: Deutsches Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde über Verwertungsgesellschaften nach Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)


Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

vorab darf ich mich vorstellen: seit mehr als 20 Jahren engagiere ich mich wissenschaftlich und politisch auf dem Gebiet des Urheberrechts mit dem Ziel einer sozialen Besserstellung der kreativen Berufe. Ich bin Mitautor des führenden, von Prof. Dr. Gerhard Schricker in 3. Auflage herausgegebenen Kommentars zum Urheberrechtsgesetz und habe für verschiedene Regierungen zwischen 1994 und 2002, mitunter in Kooperation mit anderen, mehrere Gesetzentwürfe, Stellungnahmen, Berichte unter anderem ehrenamtlich und zum Teil neben meinem Beruf als Mitglied der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts erarbeitet.


I.

In dieser Petition geht es um Verwertungsgesellschaften und ihre staatliche Aufsicht nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz. Auf der Grundlage dieses Gesetzes verwalten Verwertungsgesellschaften als Treuhänder solche Rechte und Ansprüche von Urheber- und Leistungsschutzberechtigten nach dem Urheberrechtsgesetz, die faktisch oder rechtlich nur kollektiv wahrgenommen werden können. Dabei lassen sie sich von den Berechtigten die einschlägigen Rechte und Ansprüche einräumen beziehungsweise übertragen. Als Verwalter dieser Rechte und Ansprüche erteilen Verwertungsgesellschaften interessierten Werknutzern Lizenzen, kassieren die von diesen geschuldeten Vergütungen und schütten die Erträge nach Abzug der Verwaltungskosten und unter Berücksichtigung kultureller und sozialer Belange an die Berechtigten aus. Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit treuhänderischer Tätigkeit, dass dem Grund und der Höhe nach nur diejenigen an der Ausschüttung einer Verwertungsgesellschaft beteiligt werden können, die ihr auch Rechte oder Ansprüche zur Wahrnehmung übertragen haben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf sie keine Ausschüttungen vornehmen. Damit diese Regeln eingehalten werden und die Berechtigten möglichst uneingeschränkt zu ihrem Geld kommen, hat der Gesetzgeber Verwertungsgesellschaften einer staatlichen Aufsicht unterstellt, die darauf zu achten hat, daß diese nicht gegen ihre vornehmlich treuhänderischen Pflichten nach dem UrhWG verstoßen. Um solche Pflichtverstöße geht es im Folgenden ebenso wie um mangelnde Aufsicht.


II.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern von 2002, an dessen Vorentwurf (sogenannter Professorenentwurf) ich maßgeblich mitgearbeitet habe, unterließen es die Verwertungsgesellschaften VG Bild-Kunst, GEMA und VG Wort (beschränkt) zum Schaden der bei ihnen organisierten Urheber, den neu in das Gesetz aufgenommenen § 63a UrhG in die Praxis umzusetzen. Diese inzwischen wieder geänderte Vorschrift (dazu näher unten III.) bestimmte, dass der Urheber seine gesetzlichen Vergütungsansprüche im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten kann. Die Abtretung an Dritte, wie etwa seinen Verleger, war damit ausgeschlossen. Ziel der Vorschrift war zu verhindern, dass die Urheber als originäre Rechteinhaber diese Ansprüche ihren wirtschaftlich regelmäßig überlegenen Verlegern, die diese Ansprüche zur Ausübung ihres Verlagsgeschäfts nicht benötigen, in meist vorformulierten Verträgen ohne Gegenleistung abtreten müssen. Da nach § 63a UrhG in der Fassung von 2002 nur noch Urheber Vergütungsansprüche ihrer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung übertragen konnten, mussten dort zwangsläufig die Verteilungsquoten für die Urheber drastisch zulasten der Verlegerquoten angehoben werden.

Trotz der sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck eindeutigen Vorschrift machten die genannten Verwertungsgesellschaften keine beziehungsweise nur symbolische Anstalten, ihre Verteilungspläne den Erfordernissen des § 63a UrhG idF. v. 2002 anzupassen. Die VG Wort, die bis dahin bei wissenschaftlichen Werken 50 Prozent, bei Belletristik 30 Prozent des Aufkommens an Verleger ausschüttete, beschloss wenigstens eine geringfügige Anhebung der Urheberquoten maximal um 12 Prozent (das heißt auf 62 Prozent), blieb jedoch auch damit weit hinter dem zurück, was in manchen Bereichen (etwa Zeitschriften) unmittelbar nach der veränderten Rechtslage geboten war, nämlich 100 Prozent der Ausschüttung an die Urheber. Dies alles geschah ganz offensichtlich mit Billigung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Deutsches Patent- und Markenamt) und des Bundesministeriums der Justiz.


III.

Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein gegenüber dem von 2002 geänderter § 63a UrhG. Nach der Gesetzesbegründung soll er eine Rechtsgrundlage dafür bieten, die die bis 2002 praktizierte - tatsächlich auch danach fortgesetzte - Beteiligung der Verleger an den Vergütungsansprüchen der Urheber wieder gestattet. Gemäß der Neufassung des § 63a UrhG kann der Urheber zwar auch weiterhin seine Vergütungsansprüche im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Zusätzlich sieht die Vorschrift jedoch vor, dass die Vergütungsansprüche auch von Verlegern in eine Verwertungsgesellschaft eingebracht werden können, wenn diese sich die Vergütungsansprüche zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts haben abtreten lassen und die Verwertungsgesellschaft die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.

Diese Neuregelung hat die VG Wort veranlasst, ihren Mitgliedern am 19. Januar 2008 Verteilungspläne zur Abstimmung vorzulegen, die die zwischenzeitlich zugunsten der Urheber vorgenommenen geringfügigen Verbesserungen rückgängig machen, indem zu den besagten 1979 beziehungsweise noch früher beschlossenen Verteilungsquoten zurückgekehrt wird.


IV.

Es bestehen schwerwiegende Bedenken, ob die Neufassung des § 63a UrhG die Rückkehr der VG Wort zu den Verteilungsplänen von 1979 erlaubt. Denn danach schüttet die VG Wort regelmäßig auch an solche Leistungsempfänger aus, die überhaupt keine Rechte eingebracht haben. Das darf sie - unabhängig davon, ob sie das schon früher getan hat - aber nicht.

Abgesehen davon beurteilt die höchstrichterliche Rechtsprechung zwischenzeitlich die Statuten der Verwertungsgesellschaften deutlich kritischer und unter Stärkung der individuellen Rechte der Urheber gegenüber ihren Treuhändern (siehe etwa zur Anwendung des § 31 Abs. 4 UrhG auf Wahrnehmungsverträge BGH GRUR 1986, 62/65 - GEMA-Vermutung I; GRUR 1988, 296/298 - GEMA-Vermutung IV). Nach der Rechtsprechung des BGH aus 1989 und den letzten Jahren unterliegen Satzungen von Monopolvereinen, folglich auch die von Verwertungsgesellschaften, einer Angemessenheitsüberprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit Treu und Glauben (BGH NJW 1989, 1724 - Spitzenverband der Kreditgenossenschaften). Ferner sind die Wahrnehmungsverträge der Verwertungsgesellschaften, die deren Satzungen und Verteilungspläne in Bezug nehmen, der Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des BGB (§§ 305 ff.) über Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen (BGH GRUR 2002, 332/333 - Klausurerfordernis; GRUR 2005, 757/759 - Pro-Verfahren; GRUR 2006, 319/321 - Alpensinfonie; dazu ausführlich auch Augenstein, Rechtliche Grundlagen des Verteilungsplans ur-heberrechtlicher Verwertungsgesellschaften, 2004, S. 73 ff.). Genügen sie nach dieser Rechtsprechung den gesetzlichen Anforderungen nicht, sind sie insoweit unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die jeweiligen Satzungsbestimmungen mehrheitlich beschlossen worden sind (BGH NJW 1989, 1724/1726). Somit kann - unabhängig von seiner Vereinbarkeit mit § 63a UrhG (neu) - nach dieser Rechtsprechung § 9 Abs. 1 Nr. 3 der VG Wort-Satzung, wonach den Verlegern für ihre verlegerische Leistung ein entsprechender Anteil am Ertrag zusteht, keinen Bestand haben. Denn die Mitgliederversammlung darf nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben Dritte, die keine Rechte einbringen, an dem Aufkommen der ausgewiesenen Rechteinhaber beteiligen, zumal da diese gesetzlich gezwungen sind, ihre Rechte kollektiv durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen zu lassen (vgl. z.B. § 54h Abs. 1 UrhG).


V.

Bezogen auf den hier beanstandeten Fall bedeutet dies: Mit der VG Wort haben - wie ich selbst - ca. 150.000 Autoren, von denen nur eine verschwindend geringe Anzahl auch Mitglieder sind, einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen sie ihre Vergütungsansprüche im voraus in die Verwertungsgesellschaft einbringen. Diese Ansprüche können sie folglich nicht mehr an einen Verleger oder an sonstige Dritte abtreten. Sie bringen somit 100 Prozent ihrer Rechte in die VG Wort ein, erhalten aber nach den nunmehr beschlossenen Verteilungsplänen nur 50 Prozent des auf ihre Werke entfallenden Anteils. Die anderen 50 Prozent werden an ihre Verleger ausgeschüttet, denen hinsichtlich dieser Werke jedoch keine (abgetretenen) Ansprüche zustehen können. Zahlungen an sie sind insoweit ohne Rechtsgrund. Dasselbe gilt umgekehrt für diejenigen Verleger, die, gestützt auf die neuerliche Ergänzung des § 63a UrhG, 100 Prozent der ihnen mit dem Verlagsvertrag abgetretenen Vergütungsansprüche der Verwertungsgesellschaft treuhänderisch übertragen und ebenfalls nur 50 Prozent der auf die von ihnen verlegten Werke entfallenden Ausschüttung erhalten. Auch für diesen hälftigen Abzug zugunsten der Urheber, die ihnen ihre Ansprüche übertragen haben, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Abtretung ist Abtretung.

Dies sind Grundregeln treuhänderischer Rechtewahrnehmung, die ebenso wie die zitierte Rechtsprechung zum Gebot der Ausgewogenheit von Wahrnehmungsverträgen und zur Inhaltskontrolle von Satzungen bei der Überprüfung von Verteilungsplänen zu beachten sind. Auf sie habe ich in der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2008 nachdrücklich hingewiesen. Gleichwohl entzog sich die anwesende Aufsichtsbeamtin der Beantwortung der unmissverständlichen Frage, wie die aufsichtlich bereits gebilligten Verteilungspläne mit diesen Grundsätzen zu vereinbaren seien, mit der wiederholten Erklärung, die Frage nicht zu verstehen, es werde doch alles wie früher.


VI.

Die nun beschlossenen Verteilungsquoten lassen sich - dies nur im Hinblick auf mögliche Erklärungsversuche des Bundesministeriums der Justiz, der Aufsicht und der VG Wort - nicht mit der Gesetzesbegründung des § 63a UrhG (neu) rechtfertigen, nach der die Verleger an den Vergütungen der Urheber angemessen zu beteiligen seien. Denn für eine derartige Beteiligung gibt der Wortlaut des allein maßgeblichen Gesetzestextes nichts her. Aus der Gesetzesbegründung allein lassen sich keine Rechtsfolgen herleiten, für die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift als dem objektivierten Willen des Gesetzgebers überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben. Bereits in einer seiner ersten Entscheidungen hat das BVerfG ausgeführt, dass der Entstehungsgeschichte einer Norm für deren Auslegung "nur" insofern Bedeutung zukomme, als sie die Richtigkeit einer Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang bestätige und Zweifel behebe, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden könnten (vergleiche. BVerfGE 1, 299/312; seither ständige Rechtsprechung auch des BGH etwa BGHZ 33, 321/330). Derartige Zweifel bestehen hier nicht. Denn § 63a UrhG (neu) lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass Verwertungsgesellschaften dem Grund und der Höhe nach nur an diejenigen ausschütten dürfen, die selbst Rechte eingebracht haben. Dies gilt auch für den Begriff der "gemeinsamen Wahrnehmung", der lediglich besagt, dass die Wahrnehmung sich auf von Urhebern und Verlegern eingebrachte Rechte bezieht.

Auch ein erhöhter Verwaltungsmehraufwand, wie er mit der gesetzlich gebotenen Neuregelung der Verteilung verbunden sein mag, kann die neuen Verteilungsquoten nicht legitimieren. Zwar muss zukünftig ermittelt werden, ob der Autor oder sein Verleger das jeweilige Recht eingebracht hat. Jedoch rechtfertigt ein geringfügig höherer Verwaltungsaufwand nicht eine Reduzierung der Ausschüttung um die Hälfte.

Schließlich erhält die Revision des Verteilungsplans keine Rechtfertigung durch den Umstand, dass die Verlegerseite sie zur Bedingung für die Beendigung eines inzwischen in zweiter Instanz vor dem OLG München anhängigen Rechtsstreits gemacht haben, in dem einige Verleger mit der VG Wort über die Zulässigkeit der infolge des § 63a UrhG (alt) veränderten Verteilungspläne gemacht haben und die VG Wort nunmehr die wegen dieses Verfahren zurückgestellten Gelder auszahlen kann. Gerade in derartigen Fällen ist es Sache der Aufsicht, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Instrumentarium für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen, nicht aber sich dem von einer Seite ausgeübten Druck zu beugen.


VII.

Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Aufsichtbehörde ihrer Verpflichtung zur wirksamen Kontrolle der Verwertungsgesellschaften nicht nachzukommen bereit ist und nahezu automatisch billigt, was dort die weitgehend aus Verbands- und Gewerkschaftsfunktionären mit eigenen Interessen zusammengesetzten Gremien beabsichtigen. Dieses Verhalten, das auch von der Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland" (Schlußbericht vom 11. Dezember 2007, S. 282 ff.) aufgegriffen wird, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar. Die Aufsichtsbehörde hat ihr Handeln gegenüber den Betroffenen zu erläutern und rechtlich zu begründen. Da sie dies nicht tut, wende ich mich an den Petitionsausschuss mit dem Ziel, dass GEMA, VG Bild-Kunst und VG Wort aufsichtlich angehalten werden, ihre Verteilungspläne den Erfordernissen des § 63a UrhG 2002 (rückwirkend) sowie denen des § 63a UrhG (neu) unter Berücksichtigung der dargelegten Grundregeln und der zitierten Rechtsprechung anzupassen, beziehungsweise um die gebotene Begründung dafür zu erhalten, weshalb die Aufsicht davon Abstand nimmt - soweit ich selbst betroffen bin in einem rechtsmittelfähigen Bescheid.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Martin Vogel

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#13

RE: Offizielle Beschwerden ans Patentamt/Justizministerium

in Neue Aktionen 25.03.2011 01:09
von kein Name angegeben • ( Gast )
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unnötiger gesochs-verein der dem steuerzahler das geld aus der tasche zieht, diesen sinnlosen schwachsinn brauchen wir wirklich nicht
von wegen raubkopien etc. müssen verhindert werden, durch die scheiss klagen verdienen die sich mittlerweile eh dumm und dämlich

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